Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein, gegründet im Jahre 1958, nennt sich: „Spiel- und Sportverein Blau-Weiß Lipperbruch e.V.“ und hat seinen Sitz in Lippstadt- Lipperbruch (SuS Blau-Weiß Lipperbruch e.V.). Seine Vereinsfarben sind Blau – Weiß. Der Verein ist Mitglied des FLV. Westf.e.V., des W.F.V., des W.T.T.V, W.S.V., W.S.B. und des W.L.V.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt geschäftsfähigen oder eines Geschäftsunfähigen, ist von dem/ den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden der Kinder aufzukommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

Wiederaufnahme nach erfolgter Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich, jedoch ohne Wiederaufleben früherer Rechte.

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den sportlichen Fachverbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Aktive und passive Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Sport im Allgemeinen und im Verein im Besonderen hervorgehoben haben. Sie werden auf den Vorschlag des Vorstandes hin, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, mit 2/3 Mehrheit ernannt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) erklärt werden. Er gilt als vollzogen, wenn alle Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber erfüllt sind.

Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. bei Nichtzahlung von Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten trotz vorheriger Mahnung.
  2. bei grobem oder auch wiederholtem leichteren Verstoß gegen die Satzung des Vereins und Anordnung seiner Organe
  3. bei Begehen unehrenhafter Handlungen gegen den Verein oder seiner Mitglieder, sowie außerhalb des Vereins, insbesondere bei Verletzungen de Ansehens des Vereins oder seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Über vorläufige Maßnahmen gegen den Auszuschließenden beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Auszuschließende hat in jedem Fall das Recht auf Gehör. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Zustellung des Beschlusses zu, andernfalls ist er verbindlich. Bei Austritt und Ausschluss erlischt jeder Anspruch an den Verein aus der bestehenden Mitgliedschaft.

§5 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§6 Organe

Ständige Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand des Gesamtvereines
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Abteilungsvorstände

§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. 1. und 2. Vorsitzender
  2. 1. Geschäftsführer
  3. 1. Kassierer
  4. Gewählte Vertreter der Abteilungen

Zum engeren oder geschäftsführenden Vorstand gem. §26 BGB gehören:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Geschäftsführer
  4. der Kassierer

Der Vorstand kann durch einfachen Beschluss der Jahresversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung erweitert werden.
Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Jahresversammlung.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§8 Geschäftsführung und Vertretung

Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzungen und der Geschäftsordnung. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss.

§9 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden einmal monatlich statt. Der Vorsitzende kann jedoch jederzeit eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen. Eine solche hat ebenso auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern stattzufinden.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Jede erneute, schriftlich einberufene Vorstandssitzung ist jedoch stets beschlussfähig.

Vor der Jahresversammlung hat der Vorstand eine vorbereitende Sitzung abzuhalten.

§10 Mitglieder­versammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand, durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan, der Tageszeitung „Der Patriot“, mit einer Frist von 2 Wochen.

Die Mitgliederversammlungen sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, wenn nicht ausdrücklich durch Satzung und Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist.

Zur Tagesordnung gehören u.a.:

  • Vorlesung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  • Wahl des neuen Protokollführers
  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
  • Jahresbericht des 1. Geschäftsführers
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Jahresbericht der Vertreter der Abteilungen
  • Bestimmungen des weiteren Versammlungsleiters bis zur Neuwahl des Vorsitzenden
  • Neuwahl des Vorsitzenden
  • Entlastung des Vorstandes und der übrigen Funktionäre
  • Beitragsfestsetzung
  • Neuwahlen
  • Verschiedenes

Anträge der Mitglieder zur Jahrsversammlung, müssen dem Vorstand 7 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Jede satzungsgemäße einberufene Versammlung, ist beschlussfähig. Die Beschlüsse binden alle Mitglieder. Soweit nicht anders bestimmt, genügt bei Abstimmung die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Satzungsänderungen, welche durch das zuständige Amtsgericht oder das Finanzamt gefordert werden, können durch den engeren Vorstand beschlossen werden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mündlich oder durch Handzeichen. Falls mehrere Vorschläge vorliegen, kann auf Antrag eine schriftliche Wahl durchgeführt werden. Alle anderen Personenwahlen, zu denen nur ein Vorschlag vorliegt, können durch mündliche Abstimmung oder durch Handzeichen gewählt werden. Wählbar sind nur anwesende, stimmberechtigte Mitglieder oder Mitglieder, welch sich durch eine schriftliche Erklärung für eine Mitarbeit im Verein zur Verfügung gestellt haben.

Der engere oder geschäftsführende Vorstand wird grundsätzlich auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem Jahr jeweils die 1. oder 2. Vorsitzenden, Kassierer, usw. wechselnd ausscheiden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder und Funktionäre können wieder gewählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet stets der Versammlungsleiter. Leere Stimmzettel, solche mit unleserlicher Schrift oder mit Zusätzen, sind ungültig.

Außerordentliche Versammlungen können mit einer Frist von 4 Tagen einberufen werden, in den Fällen, wo es die Satzung vorsieht und wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen es verlangen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§12 Beiträge

Alle Mitglieder zahlen an die Vereinskasse einen von der Jahresversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge entscheidet der engere Vorstand auf Antrag.

§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§14 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich tätige Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zwecke zu, welcher der Jugendertüchtigung dient. Dazu wird die Zustimmung des Finanzamtes Lippstadt eingeholt.

Beendigungsgrund ist die Auflösung des Vereins durch einstimmigen Beschluss einer außerordentlichen Versammlung. Eine Auflösung ist jedoch ausgeschlossen, solange noch acht Mitglieder vorhanden sind. Im Falle einer Auflösung des Vereins, beschließt die außerordentliche Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Eine Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Bis zu deren Beendigung gilt der Verein als fortbestehend.

§16 Protokolle

Die Beschlüsse der Versammlungen sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter, der von den Mitgliedern in der einberufenen Versammlung gewählt wird und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§17 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 18.06.2010 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Lipperbruch, den 18.06.2010